Gottes Neue Bibel

The Fifth Book of Moses: Deuteronomy

Geneva Bible :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 19 -

(Numbers 35:9–34; Deuteronomy 4:41–43; Joshua 20:1–9)
1
When the Lord thy God shall roote out the nations, whose lande the Lord thy God giueth thee, and thou shalt possesse them, and dwell in their cities, and in their houses,
2
Thou shalt separate three cities for thee in the middes of thy lande which the Lord thy God giueth thee to possesse it.
3
Thou shalt prepare thee the way, and deuide the coastes of the land, which the Lord thy God giueth thee to inherite, into three parts, that euery manslayer may flee thither.
4
This also is ye cause wherfore the manslayer shall flee thither, and liue: who so killeth his neighbor ignorantly, and hated him not in time passed:
5
As hee that goeth vnto the wood with his neighbor to hew wood, and his hand striketh with the axe to cut downe the tree, if the head slip from the helue, and hit his neighbour that he dieth, the same shall flee vnto one of the cities, and liue,
6
Least the auenger of the blood follow after the manslayer, while his heart is chafed, and ouertake him, because the way is long, and slaie him, although he be not worthy of death, because he hated him not in time passed.
7
Wherefore I command thee, saying, Thou shalt appoint out three cities for thee.
8
And when the Lord thy God enlargeth thy coastes (as he hath sworne vnto thy fathers) and giueth thee all the lande which he promised to giue vnto thy fathers,
9
(If thou keepe all these commandements to doe them, which I commaund thee this day: to wit, that thou loue the Lord thy God, and walke in his waies for euer) then shalt thou adde three cities moe for thee besides those three,
10
That innocent bloude be not shed within thy land, which the Lord thy God giueth thee to inherite, lest bloud be vpon thee.
11
But if a man hate his neighbour, and lay waite for him, and rise against him, and smite any man that he die, and flee vnto any of these cities,
12
Then the Elders of his citie shall send and set him thence, and deliuer him into the hands of the auenger of the blood, that he may die.
13
Thine eye shall not spare him, but thou shalt put away the crie of innocent blood from Israel, that it may goe well with thee.
14
Thou shalt not remooue thy neighbours marke, which they of olde time haue set in thine inheritance, that thou shalt inherite in the lande, which ye Lord thy God giueth thee to possesse it.

The Testimony of Two or Three Witnesses

(Matthew 18:15–20)
15
One witnes shall not rise against a man for any trespasse, or for any sinne, or for any fault that hee offendeth in, but at the mouth of two witnesses or at the mouth of three witnesses shall the matter be stablished.
16
If a false witnesse rise vp against a man to accuse him of trespasse,
17
Then both the men which striue together, shall stand before ye Lord, euen before the Priests and the Iudges, which shall be in those daies,
18
And the Iudges shall make diligent inquisition: and if the witnesse be found false, and hath giuen false witnes against his brother,
19
Then shall yee doe vnto him as hee had thought to doe vnto his brother: so thou shalt take euil away forth of the middes of thee.
20
And the rest shall heare this, and feare, and shall henceforth commit no more any such wickednes among you.
21
Therefore thine eye shall have no compassion, but life for life, eye for eye, tooth for tooth, hand for hand, foote for foote.

Drei Städte der Zuflucht

(4. Mose 35,9-34; 5. Mose 4,41-43; Josua 20,1-9)
1
Wenn der Herr, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, deren Land er dir übergeben will, und du es in Besitz genommen hast, und in seinen Städten und Häusern wohnest,
2
so sollst du dir in der Mitte des Landes, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitze geben wird, drei Städte bestimmen,
3
und sollst den Weg dahin sorgfältig bahnen, und das ganze Gebiet deines Landes in drei gleiche Teile einteilen, damit jeder, der eines Totschlags wegen flüchten muss, einen Ort in der Nähe habe, wohin er entweichen könne.
4
Dies soll die Bestimmung für einen flüchtigen Totschläger sein, dessen Leben geschützt werden soll: Wer seinen Nächsten unversehens erschlagen hat und von wem es erwiesen ist, dass er keinen Hass gegen ihn gehegt habe, weder gestern noch vorher,
5
sondern dass er mit ihm arglos in dem Wald gegangen ist, um Holz zu fällen, und dass die Axt bei dem Fällen der Bäume seiner Hand entfuhr, und das Eisen aus dem Stiele glitt, und seinen Freund traf und tötete, ein solcher soll in eine der vorgenannten Städte fliehen und am Leben bleiben;
6
damit nicht etwa der nächste Verwandte desjenigen, dessen Blut vergossen worden ist, durch seinen Schmerz gereizt, ihn verfolge und ihn, wenn der Weg weit wäre, einhole und erschlage, obwohl er doch des Todes nicht schuldig ist, weil er erweislich vordem gegen den Getöteten keinen Hass gehegt hat.
7
Darum befehle ich dir, drei Städte in gleicher Entfernung voneinander auszusondern.
8
Wenn aber der Herr, dein Gott, wie er deinen Vätern geschworen hat, dein Gebiet erweitern und dir das ganze Land geben wird, das er ihnen verheißen hat,
9
(wenn du anders seine Gebote hältst und tuest, was ich dir heute gebiete, dass du den Herrn, deinen Gott, liebest und auf seinen Wegen allezeit wandelst), so sollst du noch drei andere Städte hinzufügen und die Zahl der vorhergenannten drei Städte verdoppeln;
10
damit nicht in der Mitte des Landes, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitze geben wird, unschuldiges Blut vergossen werde und du nicht Blutschuld auf dich ladest.
11
Wenn aber jemand seinem Nächsten aus Hass nach seinem Leben trachtet und ihn überfällt und schlägt, und er stirbt, und jener flieht dann in eine von den erwähnten Städten,
12
so sollen die Ältesten dieser Stadt hinsenden, und ihn aus dem Zufluchtsorte wegholen lassen, und in die Hand des Verwandten desjenigen überliefern, dessen Blut vergossen worden ist, und er soll sterben.
13
Du sollst kein Erbarmen mit ihm haben und das unschuldige Blut aus Israel wegschaffen, dass es dir wohlgehe.

Grenzen des Eigentums

14
Du sollst die Grenzen deines Nächsten, welche die Vorfahren gesetzt haben, nicht wegnehmen, noch verrücken in deinem Besitztum, das der Herr, dein Gott, dir in dem Lande geben wird, welches du zum Besitze erhalten wirst.

Das Gesetz über die Zeugen

(Matthäus 18,15-20)
15
Ein einziger Zeuge soll gegen niemand auftreten, welches auch die Verschuldung oder Übeltat sein mag, sondern auf die Aussage zweier oder dreier Zeugen hin habe jede Sache Geltung.
16
Wenn ein lügenhafter Zeuge wider jemand auftritt und ihn einer Übertretung beschuldigt,
17
so sollen die beiden, welche den Streit haben, vor den Herrn hintreten, im Angesichte der Priester und Richter, die zu jener Zeit sein werden.
18
Und wenn diese nach sorgfältiger Untersuchung gefunden haben, dass der falsche Zeuge gegen seinen Bruder eine Lüge gesprochen hat,
19
so sollen sie ihm vergelten, was er seinem Bruder anzutun gedachte, und so sollst du das Böse aus deiner Mitte wegschaffen;
20
damit die übrigen es hören, und Furcht haben, und nimmermehr derartiges zu tun wagen.
21
Du sollst kein Erbarmen gegen ihn üben, sondern Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß fordern.